Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verein der Freunde der Kindertagesstätte Kinderinsel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führtdanach den Zusatz e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Erziehung. Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die aktive und finanzielle Unterstützung der Kindertagesstätte Kinderinsel in Form von:

– Beschaffung von Spiel-, Lern- und Anschauungsmaterialien,

– Mitgestaltung, Unterstützung und Organisation von Veranstaltungen der Kita.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(I) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig,
c) durch Ausschluss aus dem Verein; die Mitgliederversammlung kann mit 2/3 der anwesenden·Mitglieder den Ausschluss – nach Anhörung des Betroffenen – aussprechen. Die Gründe sind dem Betroffenen 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand schriftlich mitzuteilen.
 
 

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder leisten Beiträge, deren Mindesthöhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden; dem 2. Vorsitzendem, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung berechtigt.

(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein, wenn ihn der 1. Vorsitzende beauftragt hat bzw. im Vertretungsfall.

(3) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, die Entlastung des Vorstands, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur ordentlichen Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäßeinberufen wurde.

(5) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8) Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Mitgliederversammlung wählt Sie für zwei Jahre.

 

§ 10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden undöffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf dasVereinsvermögen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 17.11.04 beschlossen.

 

 


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